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   VGH Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 4 S 596/95   

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https://dejure.org/1997,8523
VGH Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 4 S 596/95 (https://dejure.org/1997,8523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.10.1997 - 4 S 596/95 (https://dejure.org/1997,8523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 4 S 596/95 (https://dejure.org/1997,8523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Pädagogische Freiheit des Lehrers gewährt kein subjektives Abwehrrecht gegenüber der Schulaufsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pädagogische Freiheit - Pädagogische Freiheit nicht einklagbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 160 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 108
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1989 - 19 A 2649/87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 4 S 596/95
    Selbst wenn man davon ausgeht, daß Lehrer - anders als die Mehrzahl der sonstigen Beamten (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LBG) - im Hinblick auf ihre ''pädagogische Verantwortung'' jedenfalls keinem unbeschränkten Weisungsrecht unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28.1.1994, NVwZ 1994, 583), räumt das Gesetz dem einzelnen Lehrer kein klagbares subjektives öffentliches Recht gegenüber der Schulaufsicht (vgl. §§ 32 ff. SchulG) ein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1989, ZBR 1992, 25; Heckel-Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., S. 237; a.A. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 310).

    Bestehen aber weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung Anhaltspunkte dafür, daß § 38 Abs. 2 SchulG die pädagogische Freiheit des Lehrers als ein subjektives Abwehrrecht ausgestaltet, der pädagogischen Freiheit also die teilweise geforderte ''Wehrfähigkeit'' (vgl. Niehues, aaO.) zuspricht, so verleiht sie dem Lehrer als Person reflexhaft nur Positionen tatsächlicher Art, die durch Schulaufsichtsmaßnahmen zwar berührt werden können, aber nicht dergestalt, daß daraus ein gegenüber der Schulaufsichtsbehörde einklagbares subjektives Recht erwachsen würde; die an die Funktion bzw. das Amt anknüpfende Betroffenheit ist nicht der Individualsphäre zugeordnet, aus der heraus allein ein eigenständiges Klagerecht begründet werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1989, aaO., S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.1994, DÖD 1996, 92).

    In diesem Bereich kann der Beamte seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit solcher Maßnahmen mit Hilfe seiner Remonstrationsbefugnis (vgl. § 75 Abs. 2 LBG) hinreichend zur Geltung bringen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.11.1993, NVwZ 1994, 785; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1989, aaO., S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.1994, aaO., S. 94).

  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 4 S 596/95
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.7.1990, NVwZ 1991, 470; Urteil vom 29.6.1995, NJW 1996, 139).
  • BVerwG, 28.01.1994 - 6 B 24.93

    Chemielehrbuch - 'Eigenverantwortung des Lehrers', Weisungsgebundenheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 4 S 596/95
    Selbst wenn man davon ausgeht, daß Lehrer - anders als die Mehrzahl der sonstigen Beamten (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 LBG) - im Hinblick auf ihre ''pädagogische Verantwortung'' jedenfalls keinem unbeschränkten Weisungsrecht unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28.1.1994, NVwZ 1994, 583), räumt das Gesetz dem einzelnen Lehrer kein klagbares subjektives öffentliches Recht gegenüber der Schulaufsicht (vgl. §§ 32 ff. SchulG) ein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.8.1989, ZBR 1992, 25; Heckel-Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., S. 237; a.A. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 310).
  • VG Freiburg, 14.11.2007 - 1 K 1146/07

    Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen Begabtenförderung oder wegen

    31 Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen ).
  • VG Freiburg, 15.11.2007 - 1 K 361/07

    Studiengebührenbefreiung für Hochbegabte: Universität muss neu entscheiden

    Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 28.10.1997-4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl.v. 10.07.1986-4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen).
  • VG Freiburg, 15.11.2007 - 1 K 1154/07

    Begabtenförderung: Klagen gegen Ablehnung von Studiengebührenbefreiung

    Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl.v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl.v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBI. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen).
  • VG Freiburg, 15.11.2007 - 1 K 988/07

    Begabtenförderung: Klagen gegen Ablehnung von Studiengebührenbefreiung

    Diese Vorschrift besteht nicht nur im rein öffentlichen Interesse, vermittelt für den Studierenden also nicht nur einen bloßen Rechtsreflex (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 28.10.1997 - 4 S 596/95 -, VBlBW 1998, 108 und VG Freiburg, Beschl.v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl. 1986, 1168 zu Normen, die allein dem öffentlichen Interesse dienen und daher keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung begründen).
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